Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yokk Solar GmbH

§ 1 Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge über Leistungen der
YOKK Solar GmbH (Auftragnehmer/AN) an den Kunden (Auftraggeber/AG).
b) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn der AG in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN
dessen Bestellung vorbehaltlos annimmt und diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
c) Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB), sofern nicht
ausdrücklich der Geltungsbereich beschränkt wird.
d) Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung dieser Schriftformklausel. Unabhängig davon haben im Einzelfall getroffene individuelle
Vereinbarungen zwischen dem AN und dem AG in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung
durch den AN maßgebend. Alternative Beweise des Inhaltes der abweichenden Vereinbarung sind
zulässig.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
a) Die Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
b) Der AG ist berechtigt Leistungen auf Basis von indikativen Angeboten des AN zu bestellen. Der AN ist
berechtigt diese Bestellungen innerhalb von [zwei] Wochen nach Zugang anzunehmen
(Auftragsbestätigung). In jedem Fall gilt die Bestellung als angenommen, wenn der AN die Leistung
erbracht hat. Der AN ist nicht zur Annahme von Bestellungen verpflichtet. Insbesondere verpflichtet die
Überlassung von Preislisten, Katalogen, Prospekten usw. des AN nicht zum Vertragsabschluss.
c) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und termingerechten Belieferung
des AN durch seine Zulieferer. Bei Lieferverzug wird der AG informiert. Bei Nichtausführung wird eine
bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstattet.
d) Bei Rücktritt vom Vertrag durch den AG nach erfolgter Auftragsbestätigung des AN ist der AN berechtigt,
10% des Auftragswertes als pauschale Vergütung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen.


§ 3 Zulässige Abweichungen und Änderungen des Leistungsumfangs (Nachtragsangebot)
a) Die Angebote des AN basierend auf den sichtbaren Gegebenheiten vor Ort. Treten während der
Auftragsausführung Abweichungen auf, die einen Zusatzaufwand (inklusive weiterer Materialien)
erfordern, sind diese nicht Bestandteil des Vertrages und müssen auf Basis eines Nachtragsangebots des
AN durch den AG beauftragt werden.
b) Technische Änderungen in Abweichung zur Auftragsbestätigung, die objektbedingt sinnvoll oder im
Rahmen des technischen Fortschrittes angezeigt sind, sind vertragsgemäß, sofern diese dem AG vorher
angezeigt wurden, dem AG dadurch keine wesentlichen Nachteile und Mehrkosten entstehen und der AG
der Ausführung nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (Montag bis Freitag ohne die gesetzlichen
Feiertage) nach Anzeige widersprochen hat.
c) Abbildungen, angegebene Maße und Gewichte in den Katalogen, Prospekten oder in der vorvertraglichen
Korrespondenz des AN sind nur als annähernd zu betrachten. Der AN behält sich unwesentliche
Änderungen und Abweichungen, insbesondere solche, die eine Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen,
ebenso wie die Verwendung wenigstens gleichwertiger Werkstoffe bzw. Bauteile vor.


§ 4 Lieferungen, Gefahrübergang, Abnahme
a) Die Angabe von Lieferzeiten für Waren durch den AN stellen keine verbindlichen Liefertermine dar.
Lieferdaten gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese individuell vereinbart worden sind.
b) Die Lieferung der Ware erfolgt EXW Incoterms 2020.
c) Auf Verlangen und Kosten des AG werden die Komponenten an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der AN berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Sendungen, die bei Anlieferung beim AG Hinweise von Diebstahl oder Beschädigungen aufweisen (Bsp.
Verpackung eingedrückt), dürfen nur unter Vorbehalt durch den AG in Empfang genommen werden.
d) Teillieferungen und Teilleistungen des spezifizierten Leistungsumfangs durch den AN sind zulässig, sofern
sie dem AN zumutbar sind.
e)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über; beim Versendungskauf bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person.
f)
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
g)
Der AG ist nicht berechtigt andere für den AN verbindliche Erklärungen als die Entgegennahme der Ware gegenüber dem Auslieferer der Ware abzugeben.
a)
Die Ware ist nach Anlieferung bis zur Verarbeitung durch den AN vom AG auf eigene Kosten diebstahl- und feuersicher zu verwahren.


§ 5 Preise
a)
Alle Preise des AN verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ab Lager (EXW Incoterms 2020).
b)
Der AN ist berechtigt, Preise von Angebotspositionen bei Abrechnung nach Aufmaß, Materialverbrauch oder Stunden zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von geänderten Materialpreisen von Lieferanten oder Stundensatzänderungen von Subunternehmern eintreten. Der AN hat die Erhöhung zusammen mit Nachweisen dem AG schriftlich anzuzeigen. Sofern der AG nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Übersendung der Erhöhung widerspricht, gelten die neuen Preise als vereinbart. Widerspricht der AG einer Preisanpassung auf Basis von durch den AN vorgelegten Nachweisen, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Ersatz geleisteter Aufwendungen vom AG verlangen.
c)
Ein Abzug von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


§ 6 Zahlungsplan und Zahlungsziel
a)
Sofern nicht anders mit der Auftragsbestätigung des AN vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan für die zu
erbringenden Projektleistungen (aufgeteilt in DC und AC-Leistungen) zwischen den Parteien als vereinbart:
DC Leistungen: AC Leistungen:
– 30 % Anzahlung DC – 20 % Anzahlung AC
– 40 % Lieferung Hauptkomponenten – 40 % Lieferung Hauptkomponenten
– 30 % Fertigstellung Installation – 20 % Fertigstellung Installation
– 20% Inbetriebnahme
b)
Das Zahlungsziel beträgt jeweils 7 (sieben) Tage nach Rechnungseingang. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der AN in Verzug.
c)
Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG erkennbar, insbesondere bei Zahlungseinstellung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten.
d)
Dem AN stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
a)
Der AN behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
b)
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der AN berechtigt, die Ware zurückzunehmen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 8 Mitwirkungspflichten
a)
Der AG ist verpflichtet, dem AN zur Montage und Installation der Ware kostenfrei Strom, Wasser, etc. auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen.
b)
Der AG verpflichtet sich darüber hinaus alle Maßnahmen zu ergreifen oder anzunehmen, die eine reibungslose Montage durch den AN gewährleisten.
c)
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.
d)
Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Ware durch Inaugenscheinnahme zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unter Angabe von Art und Umfang des Mangels auf dem Lieferschein vor Unterschrift zu vermerken. Der AN und der jeweilige Speditionsdienstleister sind unverzüglich über den Mangel zu unterrichten.
e)
Mängel, die bei der Inaugenscheinnahme nicht zu erkennen sind (verdeckte Mängel), sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.


§ 9 Gewährleistung
a)
Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Meldung nach §8 Abs. d) und e) verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind.
b)
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme durch den AN ist die Rüge von Sachmängeln aus-geschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und nicht vorbehalten wurden.
c)
Der AN hat im Fall von Gewährleistungsansprüchen des AG die Wahl die gelieferten Teile zu reparieren,
auszuwechseln oder neu zu liefern. Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt besteht für den AG nur dann, wenn der AN in angemessener Zeit den Mangel nicht beheben kann. Das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestimmt sich nach § 10 dieser AGB.
d)
Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware durch Dritte oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Der AG ist gehalten die Vorschriften des Zulieferers und des AN einzuhalten.
e)
Der AN haftet nicht für Mängel im öffentlichen Netz.
f)
Soweit Hersteller von gelieferten Waren eine eigene, über die Gewährleistung des AN hinausgehende Garantie geben, sind Ansprüche hieraus gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.


§ 10 Haftung und Schadenersatz
a)
Der AN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt.
b)
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur für (I) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (II) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des AN.
d)
Der AN übernimmt keine Haftung für evtl. notwendige Blitzschutzeinrichtungen, eine ggfs. notwendige
Baugenehmigung, eine evtl. unzureichende Baustatik, Folgeschäden aus der Handhabung mit asbesthaltigen Stoffen, Versicherungsfragen, etc.
e)
Die Verjährungsfrist für Mängel, die mit der Inbetriebnahme bzw. dem Abschluss der Installation beginnt, beträgt 24 Monate, es sei denn, der AN hat den Mangel arglistig verschwiegen.
f)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.


§ 11 Höhere Gewalt
a)
Sollte der AN durch höhere Gewalt, insbesondere durch Krieg, Terror, Arbeitskämpfe bei dem AN, Naturkatastrophen (Brände, Überflutungen, etc.), Seuchen, Pandemien und Epidemien, durch Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht des AN liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden können, an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gehindert sein, so ruht die betreffende Verpflichtung bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich AN in Verzug befinden sollte. Der AN wird den AG unverzüglich über den Eintritt und das Ende höherer Gewalt informieren.
b)
Bei höherer Gewalt kann der AG keine Entschädigung beanspruchen. Der AN wird in einem Fall höherer Gewalt mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen kann. Dauern Ereignisse höherer Gewalt länger als drei (3) Monate, steht den Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 12 Datenspeicherung
a)
Yokk Solar GmbH verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten vertraulich und gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
b)
Kundendaten werden ausschließlich zu unserem internen Gebrauch und als Lieferanschriften für Zulieferer gespeichert.
c)
Weitere Informationen zu der Verarbeitung Ihrer Daten und Rechte finden Sie unter
https://www.yokk-solar.com/datenschutz


§ 13 Schlussbestimmungen
a)
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist das Amtsgericht Leipzig ausschließlich zuständig. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
b)
Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon unberührt.
c)
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.