Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) Yokk Gruppe

§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge sowie für diesbezügliche vorvertragliche
Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere
Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
vorbehaltlos annehmen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird. Unser Stillschweigen zu
Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.
(2) Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht
nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich unsere AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter
www.yokk-solar.com abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas
anderes. Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form
kostenfrei zugesandt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen
werden, sind in den Verträgen, diesen AEB und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.
(4) Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern. Diese
Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB.
(5) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich
– rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
(6) Werden bei einer für den Lieferanten erkennbaren Erstbestellung durch uns zu einem durch uns mit dem
Endkunden abgeschlossenen konkreten Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag die Allgemeinen
Einkaufsbedingungen in den Vertrag mit dem Verkäufer wirksam einbezogen, so gelten diese auch für alle für
den Verkäufer erkennbaren Nachbestellungen zu diesem Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder
Kaufvertrag.


§ 2 Vertragsschluss
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und
Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir an
unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht annehmen kann oder will,
ist er verpflichtet, uns dies ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Lieferant bestätigt uns Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Aus der Auftragsbestätigung
müssen Preis, Rabatt, Bestellnummer, verbindliche Liefertermine sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung
hervorgehen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere den dort ausgewiesenen Preisen, Rabatten
Lieferterminen, werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(4) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir
behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellungen nicht
innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in
Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehrund
Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.


§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er versteht sich für die Lieferung frei Haus,
einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit
die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
(2) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von
Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.                                                                     (3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware ausschließlich in elektronischer Form im pdf-
Format an die E-Mail: Buchhaltung@Yokk-Solar.de zu senden. Rechnungen müssen mindestens die folgenden
Angaben enthalten: Name und Anschrift der Parteien, Steuernummer, Bestellnummer und Datum der
Bestellung, Rechnungsnummer und Datum der Rechnung, Zusatzdaten des Bestellers, Abladestellen, Nummer
und Datum des Lieferscheins, Menge der berechneten Waren bzw. Leistungen sowie Ursprungsland der
gelieferten Waren sowie die Bankverbindung. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht
erteilt.
(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungszugang mit 2% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungszugang netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen
richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer
Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
(6) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Lieferant
kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im
Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein
Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Lieferanten nur innerhalb
des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.


§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Lieferterminen und – fristen sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder an
der angegebenen Projektadresse.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines
Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
(3) Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen, sofern es sich nicht um vereinbarte Fixtermine handelt, setzt
die YOKK-Gruppe dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Leistet der Lieferant auch
innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht, ist die YOKK-Gruppe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vom
Lieferanten verschuldeter Nichteinhaltung von vereinbarten Fixterminen kann die YOKK-Gruppe ohne
Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.
(4) Bei vom Lieferanten verschuldeten Verzug, ist die YOKK-Gruppe unabhängig von § 4 Abs. 3 berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Bestellwertes der betreffenden Menge (ohne USt.) je angefangener Woche
geltend zu machen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 % des Bestellwertes der Fehlmenge. Die YOKKGruppe
ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen, sofern noch Interesse an der
Lieferung der Ware besteht. Die YOKK-Gruppe verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb
von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme oder endgültiger Verweigerung der Annahme der Lieferung,
zu erklären. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen der Pflichtverletzung bleibt vorbehalten,
wobei die Vertragsstrafe auf mögliche Schadensersatzansprüche angerechnet wird.


§ 5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrübergang
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder an den
von uns angegebenen Lieferort (Projektadresse). Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt
der Lieferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die
Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet, soweit keine
Verpackungsvorschrift unsererseits vorliegt. Verpackungen können von uns kostenlos zurückgegeben werden.
Leistungsort für die gem. § 4 Verpackungsverordnung bestehende Rücknahmepflicht des Lieferanten ist der
Ort der Übergabe der Ware.
Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung
und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
(2) Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung
des Umfangs der Lieferung nach Bestellnummer, Artikelnummer, Art und Menge, Container-Nummer, Gewicht
und Volumen in m³ enthält. Daneben sind unsere Dokumentations- und Markierungsvorschriften, die bei uns
zu erfragen sind, einzuhalten. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung
unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
(3) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die
verbleibende Restmenge stets aufzuführen.
(4) Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.


§ 6 Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart ist alle gelieferten Waren dem
neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und sofern dem
Lieferanten bekannt des Verwendungsortes der Waren/unseres Endprodukts, soweit ihm dies im Einzelfall
zumutbar ist und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
entsprechen. In jedem Fall muss sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine
Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und wir nach Art der Sache erwarten
können. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu
die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von
uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine
Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern frei.
(3) Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort
statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie folgt modifiziert:
– Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von einer Woche nach
Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb
einer Frist von einer Woche nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Mängelrüge an den Lieferanten.
– Die Wareneingangsprüfung beinhaltet ausschließlich die Prüfung der Ware hinsichtlich äußerlich
erkennbarer Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich offensichtlich erkennbare
Transportschäden.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen
Annahme. Unser Recht, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Auf reine Werkverträge findet § 377 HGB weder direkt noch analog Anwendung, ebenso wie uns hinsichtlich
bei sonstigen nicht von § 377 HGB erfassten Verträgen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit trifft.
(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.
(6) In Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben wir auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im
Rahmen der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer
mangelfreien Sache zu verlangen.
Weiter sind wir auch bei Vorliegen eines Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer
Schadensminderungspflicht nach Rücksprache mit dem Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 637
BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.
(7) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen
sind. § 634 a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines
Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
(8) Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die
Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist
oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die
Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.


§ 7 Produkthaftung, Rückruf, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen
Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant
verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion
ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den
Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene
Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns
bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.


§ 8 Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der
Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile
beliefern kann.
(2) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen
rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine
vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte
Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
(3) Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für
die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.
(4) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet,
unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle
an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie
Herstellung der Lieferung gesichert wurde.
(5) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen.
Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(6) Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.


§ 9 Beistellungen
(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung
stellen bzw. die der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben in unserem
Eigentum. Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB)
vereinbart.
(2) Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet
werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns.
Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten
Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig
Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir anerkennen lediglich einfachen Eigentumsvorbehalt; andere Eigentumsvorbehaltsformen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


§ 11 Geheimhaltung
(1) Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellung Kenntnisse und Informationen,
insbesondere hinsichtlich technischer Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.
(2) Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet
werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die
Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht
werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen
herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden
oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei
Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen
Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit
ausgeschlossen.


§ 12 Nennung als Referenzlieferant
Wir sind berechtigt den Lieferanten als Referenzlieferanten zu benennen und dazu insbesondere sein Logo auf
unserer Homepage und auf unseren Werbematerialien kostenlos zu verwenden.


§ 13 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner
genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder
E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur
schriftlich aufgehoben werden.


§ 14 Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist, unser Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig, sofern der
Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine
Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen
zulässigen Gerichtsstand berechtigt.


§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame
Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die YOKK Solar GmbH, die YOKK Fernstrom GmbH, die
YOKK Nahstrom GmbH und die Stromix GmbH und stehen als druckbares pdf-Dokument auf www.yokk-solar.com
zum Download zur Verfügung